Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Karl Walter GmbH 3125 Absdorf.

(Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.)

Stand vom 15.10.2013

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche und zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. 
1.3 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 Vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Ausnahme gesetzlicher Vorschriften auch für die Vertragsbeziehungen zu Konsumenten.

2. Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3. Vorarbeiten
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle notwendigen Vorarbeiten, die für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendig sind, zeitgerecht fertiggestellt werden. Dazu zählen insbesondere andere handwerkliche Arbeiten. Notwendige Unterlagen und Informationen sind dem Auftragnehmer zeitgerecht vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen für den Annahmeverzug. 

4. Leistungserbringung
4.1 Die erforderlichen Naturmaße werden zeitgerecht durch den Auftragnehmer genommen. Spezielle Konstruktionsausführungen, die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt werden sollen sowie optische Änderungswünsche, die einen aufwändigeren technischen Aufbau erfordern, werden schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten und können zu Änderungen des Angebotspreises führen.
4.2 Konstruktiv und technisch gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tolerieren.
4.3 Spätestens mit der Unterfertigung des Lieferscheins (dient als Abnahmeprotokoll) gilt der Vertrag von Seiten des Auftragnehmers als vollständig erfüllt. Ein Montagebericht liegt dem Lieferschein bei.

5. Gewährleistung 
5.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach drei Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
5.2 Mit Rechnungsbegleichung oder spätestens 14 Tage nach dem Lieferzeitpunkt gilt das Werk als abgenommen.
5.3 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, hat der Auftragnehmer das Recht, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung/Montage unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich nach Ablieferung/Montage unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell sechs Monate, für Küchengeräte zwei Jahre. 

6. Haftung / Schadenersatz
6.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. 
6.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
6.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
6.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

7. Honorar
7.1 Der Werklohn ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 50 %, der Restbetrag spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart. Der Werklohn ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge sofort fällig. Die Zahlungsart ist auf der Rechnung angegeben.
7.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind nach Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Die Wahl eines angemessenen Transportmittels (das sind im Besonderen: eigenes KFZ (Kilometergeld), Bahnfahrt 1. Klasse, Business-Class Flugticket und/oder Mietwagen) sowie einer etwaigen Übernachtungsmöglichkeit (höchste am Erfüllungsort oder Reiseziel verfügbare Hotelkategorie) obliegt allein dem Auftragnehmer.
7.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zuzüglich eventuell anfallender Entsorgungskosten. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.  
7.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit und wird zusätzlich Verzögerungskosten in Rechnung stellen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hat, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
7.5 Im Falle des Montageverzugs durch den Auftraggeber wird eine Teilrechnung in Höhe von 80% der Bruttorechnungssumme verrechnet.
7.6 Der Einzelunternehmer oder unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet persönlich für die vereinbarten Honorare. Ebenso haftet der unterzeichnende Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars.

8. Kostenvoranschläge
8.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
8.2 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

9. Zahlungsverzug des Auftraggebers
9.1 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

10. Lieferzeit
10.1 Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
10.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung.
b) Unterfertigung der Werkplans durch den Auftraggeber
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen. Werden nach Unterfertigung der Werkplanes noch Änderungen gewünscht, so werden diese nur mehr kostenpflichtig vorgenommen.
10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
10.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit; dazu zählen insbesondere behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
10.5 Änderungen des Lieferumfanges seitens des Auftragnehmers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern keine erhebliche, für den Auftraggeber unzumutbare Änderung des Kaufgegenstandes eintritt.
10.6 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
10.7 Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer neben der bereits erwähnten Verrechnung einer Verzögerungsgebühr berechtigt, für die Einlagerung der Waren eine Lagergebühr von EUR 10,- netto pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Abweichende vertragliche Regelungen bezüglich des Erfüllungsortes sind schriftlich möglich. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

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